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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1)   Verbindlichkeit:

Eine Lieferpflicht von Hikoki Power Tools Österreich GmbH (im Folgenden kurz Gesellschaft) entsteht ausschließlich durch die Annahme einer Bestellung und unter Zugrundelegung nachfolgender Bedingungen, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Alle Abschlüsse und sonstigen mündlichen Abreden oder Nebenabreden mit unseren Vertretern sind für die Gesellschaft nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Gesellschaft verbindlich. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten die Gesellschaft nur dann, wenn die Gesellschaft diese ausdrücklich angenommen hat. Bei Lagerware bleibt Zwischenverkauf vorbehalten. Für den Fall des Verzuges oder der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt 10 % der Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Konstruktions-, Material- und Maßänderungen sowie Modellwechsel bleiben der Gesellschaft vorbehalten.

2)   Preise:

Preise gelten freibleibend ab Werk unverpackt. Zur Verrechnung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, welchen die Löhne, Gehälter und Materialkosten dieses Tages zugrunde liegen.

3)   Lieferzeit:

Angeführte Lieferzeiten sind unverbindlich und können daher - sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart - nur als annähernde Termine angesehen werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aus etwaigen Verzögerungen Ansprüche - insbesondere keine Schadenersatzansprüche - abzuleiten. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die diese Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.

4)   Rücktrittsrecht der Gesellschaft:

Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Gesellschaft eine Verschlechterung der Bonität des Bestellers zur Kenntnis gelangt, oder fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt werden, ist die Gesellschaft berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5)   Gewährleistung, Schadenersatz:

Die Gesellschaft haftet für Mängel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die von ihren Angestellten und ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden. Ein Ersatz für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, insbesondere wird kein Schadenersatz für einen eventuellen Produktionsausfall des Bestellers geleistet. Schadenersatzansprüche sind im Übrigem mit der Höhe des Warenpreises begrenzt.

Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann Schadenersatz nur insoweit gefordert werden, als die von der Gesellschaft gegebene Zusicherung den Besteller ausdrücklich gegen bestimmte Schäden sichern sollte. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehende Transport- und Verpackungskosten trägt der Besteller.
Kosten die mit der Erfüllung von Gewährleistungspflichten verbunden sind, wie Material-, Transport- und Wegekosten können von der Gesellschaft dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
Der Besteller darf erst mindern oder wandeln, wenn er der Gesellschaft zwei Verbesserungsvorschläge ermöglicht hat.
Liegt ein Schaden im Sinne des Produkthaftungesetztes vor, ist – falls es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt – der Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen besteht bezüglich privater Sachschäden für den Geschädigten ein Selbstbehalt von EUR 500,-
Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

6)   Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung der Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum der Gesellschaft.
Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist untersagt. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Waren durch Dritte ist der Besteller gehalten, das Eigentumsrecht der Gesellschaft auf seine Kosten gelten zu machen und die Gesellschaft zu verständigen.

7)   Rücknahme der Waren:

Die Rücknahme der Ware muss ausdrücklich vereinbart sein. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware ist die Gesellschaft berechtigt, Abzüge vom ursprünglichen Preis vorzunehmen.

8)   Zahlung:

Das offene Zahlungsziel beträgt 30 Tage: bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Im Falle kreditmindernder Umstände (Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Eintreten von Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Verfahren) bleibt der Gesellschaft die nachträgliche Stornierung aller gewährten Nachlässe vorbehalten und es werden sofort sämtliche aus der gesamten Geschäftsverbindung offene Forderungen ohne Rücksicht auf vorherige Vereinbarungen fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters ist die Gesellschaft berechtigt, bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von EUR 40,- pro Mahnung zu fordern. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunden die die im Zusammenhang mit der Eintreibung eines beauftragten Rechtsanwaltes anfallenden Kosten zu tragen; die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9)  Zurückbehaltungsrecht:

Eventuelle Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.

10)   Aufrechnung:

Der Besteller ist nur berechtigt, mit einer von der Gesellschaft anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, dies gilt für Forderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit stehen.

11)   Zustellung:

Rechtliche bedeutsame Erklärungen der Gesellschaft gelten beim Besteller als zugegangen, sofern es sich um die vom Besteller geführte oder bekanntgegebene Adresse handelt, auch wenn der Besteller seine Anschriftenänderung nicht bekanntgegeben hat.

12)   Erfüllung Gefahrtragung:

Die Gesellschaft erfüllt ihre Verbindlichkeit mit der Bereitstellung der Waren zur Übernahme durch den Besteller zum Lieferzeitpunkt, wobei der Gesellschaft die Auswahl des Orts, der Bereitstellung überlassen bleibt. Mit Bereitstellung gehen sämtliche Gefahren, auch Zufall und höhere Gewalt auf den Besteller über.
Kosten des Gläubigerverzuges wie Lagerkosten trägt der Besteller.

13)   Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Gesellschaft und dem Besteller ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird - abhängig vom Streitwert - das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das Handelsgericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Gesellschaft berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.


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